Satzung des Verbandes der Knappschaftszahnärzte

 

 

 

I.      Allgemeines

 

 

                                            § 1

 

 

Name und Sitz

 

 

 

1. Der Verband führt den Namen "Verband der Knappschaftszahnärzte“

 

 

   Er hat seinen Sitz in Bochum.

 

 

 

2. Der Verband

 

   ist unter der Nr. VR 979 in das Vereinsregister beim

 

   Amtsgericht Bochum eingetragen.

 

 

 

3. Der Verband kann sich unter Wahrung seiner Selbständigkeit der   

 

   Dachorganisation aller Knappschaftsärzteverbände in der  

 

   Bundesrepublik anschließen.

 

 

 

 

                                             § 2

 

 

Zweck des Verbands

 

 

 

1. Der Verband vertritt und fördert die beruflichen, wirtschaftlichen

 

   und sozialen Interessen seiner Mitglieder.

 

 

 

2. Der Verband ist Vertragspartner der Deutsche Rentenversicherung

 

   Knappschaft-Bahn-See (nachfolgend auch „Knappschaft“ genannt) in

 

   Fragen des Zahnarztvertrages, des Honorarvertrages, der Abrechnung

 

   und sämtlicher sonstiger vertraglicher Vereinbarungen zur

 

   Organisation und Durchführung des Knappschaftszahnarztsystems i.S.

 

   von § 72 Abs. 3 SGB V. Soweit der Verband der in § 1 Abs. 3

 

   genannten Dachorganisation beigetreten ist, können die

 

   vorstehend genannten Verträge auch durch die Dachorganisation

 

   abgeschlossen werden.

 

 

 

 

 

 

 

II.     Mitgliedschaft

 

 

 

§3

 

Voraussetzungen

 

 

 

1. Mitglied des Verbands soll jeder approbierte Zahnarzt werden,

 

 

 

   der aufgrund eines Zahnarztvertrages mit der Knappschaft für   

 

   diese als Knappschaftszahnarzt tätig ist oder der danach im

 

   Ruhestand lebt.

 

 

 

   Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt an den Vorstand.

 

 

 

 

 

2. Zu Ehrenmitgliedern des Verbands können auf Beschluss der

 

   Mitgliederversammlung, der einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen

 

   Stimmen bedarf, Personen ernannt werden, die sich besondere

 

   Verdienste um den Verband erworben haben.

 

 

 

 

§4

 

 

 Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

Die Mitgliedschaft erlischt

 

 

 

a) bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 3 (1),

 

 

 

b) durch Austrittserklärung des Mitgliedes an den Vorstand, sofern

 

   dem nicht Bestimmungen des Zahnarztvertrages mit der

 

   Knappschaft entgegenstehen, wobei ein Austritt nur zum Ende eines

 

   Geschäftsjahres unter Wahrung einer Frist von 6 Monaten zulässig

   ist,

 

 

 

c) durch Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verband bei

 

   verbandsschädigendem Verhalten,

 

 

 

d) durch den Tod des Mitgliedes.

 

 

 

Beim Ende der Mitgliedschaft bestehen keine Ansprüche an Vermögen

 

oder Einrichtungen des Verbands. Der Mitgliedsbeitrag fällt auch für das Kalenderjahr des Ausscheidens in voller Höhe an.

 

 

 

§5

 

 

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, Ehrenmitglieder

 

   haben die Rechte der Mitglieder.

 

 

 

2. Die Mitglieder haben Anspruch auf den Schutz und die Vertretung

 

   des Verbands im Sinne seiner Zielsetzung (§ 2).

 

 

 

3. Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung

 

   und in der für sie zuständigen Bezirksversammlung.

 

 

4.

Die Mitglieder erkennen die Satzung des Verbands und die Beschlüsse seiner Organe als für sich verbindlich an. Sie sind verpflichtet, das Ansehen des Verbands zu wahren und für seine Ziele einzutreten.

 

 

§6

 

 

Beitrag und- Geschäftsjahr

 

 

 

1. Der Beitrag für Verbandsmitglieder wird vom Gesamtvorstand

 

   bestimmt.

 

   Er kann durch den Gesamtvorstand den Erfordernissen entsprechend

 

   geändert oder ausgesetzt werden.

 

 

 

2. Mitglieder im Ruhestand und Ehrenmitglieder sind von der

 

   Beitragszahlung befreit.

 

 

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

    III. Organe des Verbands

 

 

 

§7

 

 

 

Die Organe des Verbands sind

 

 

 

1. die Mitgliederversammlung,

 

 

 

2. der Vorstand,

 

 

 

3. der Gesamtvorstand.

 

 

 

 

 

§8

 

 

 

Mitgliederversammlung

 

 

 

1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom

    Vorsitzenden einberufen. Die Einladung hierzu muss mindestens

    zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung

    erfolgen.

 

   Die Leitung dieser Versammlung obliegt dem Vorsitzenden.

 

 

 

2. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens

 

   acht Tage vorher schriftlich eingeladen werden.

 

 

 

3. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder und

 

   Ehrenmitglieder Sitz und Stimme.

 

 

 

4. Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:

 

 

 

a) die Wahl und die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes

 

 

 

b) die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes

 

 

 

c) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschäfts­berichtes

 

 

 

d) die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, die einer ¾-

 

   Mehrheit bedarf, die Beschlussfassung über die Auflösung des

 

   Verbands nach § 17 und über die Verwendung des

 

   Verbandsvermögens im Falle der Auflösung

 

 

 

e) die Beschlussfassung über Gegenstände der Tagesordnung oder

 

   sonstiger Anträge.

 

 

 

f) Die Beschlussfassung über Verträge, die den Zahnarztvertrag mit der

 

   Knappschaft in seinem Inhalt wesentlich verändern.

 

 

 

§9

 

 

 

Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Niederschrift

 

 

 

1. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist

 

   beschlussfähig.

 

 

 

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

 

3. Sitzungen des Vorstandes oder des Gesamtvorstandes sind

 

   beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder,

 

   darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

 

 

4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und des  

 

   Gesamtvorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

   Stimmen gefasst, soweit nicht diese Satzung oder zwingende 

   gesetzliche Vorschriften andere Mehrheitserfordernisse vorsehen.

   Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei

   Stimmengleichheit bei Vorstandsbeschlüssen entscheidet die Stimme

   des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheitsfall die Stimme des

   Stellvertreters.

 

 

5.  Über die Beschlüsse und Wahlen sowie über den wichtigsten Inhalt

der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen ist, und nach

 

    Genehmigung vom Vorsitzenden abzuzeichnen ist.

 

 

 

§ 10

 

 

 

Der Vorstand

 

 

1. Dem Vorstand können nur Mitglieder des Verbands angehören.

 

 

 

Er besteht aus:

 

 

 

a) dem Vorsitzenden

 

 

 

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

 

 

 

c) dem Schriftführer und Kassenführer

 

 

 

d) zwei Beisitzern

 

 

 

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitglieder­versammlung  

 

   für die Dauer von jeweils vier Jahre gewählt, wobei sich die 4-

 

   Jahres-Dauer nach der vier Jahre nach der Wahl stattfindenden

 

   Mitgliederversammlung bemisst, so dass die tatsächliche Amtszeit die

 

   Dauer von vier Jahren unter- oder überschreiten kann.

 

 

 

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt, so wählt

 

   der Gesamtvorstand für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen  

 

   Vorstandsmitglieds einen Nachfolger. Scheidet der Vorsitzende  

 

   vorzeitig aus, wird das Amt des Vorsitzenden durch den

 

   stellvertretenden Vorsitzenden übernommen, so dass der

 

   Gesamtvorstand einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen

 

   hat.

 

   Die nächste Mitgliederversammlung hat die Beschlüsse des

 

   Gesamtvorstandes zu bestätigen oder einen anderen Nachfolger für

 

   die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu

 

   wählen.

 

 

 

4. Ein Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung

 

   mit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden. Der

 

   Antrag auf Abberufung

 

   ist mit Begründung in der Tagesordnung aufzuführen. Die gleiche

 

   Mitgliederversammlung hat einen Nachfolger für das Vorstandsamt und

 

   die verbleibende

 

   Amtszeit des abberufenen Vorstandsmitglieds zu wählen

 

 

 

§ 11

 

 

 

Rechte und Pflichten des Vorstandes

 

 

 

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands.

   Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den

   Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden

   Vorsitzenden und jeweils durch ein weiteres Vorstandsmitglied

   vertreten.

 

 

2. Die Sitzungen des Vorstands werden bei Bedarf durch den

    Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden

    Vorsitzenden einberufen. Auf Verlangen von mindestens zwei

    Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung einzuberufen.

 

 

 

3. Der Vorstand schließt mit der Knappschaft Verträge und

   Vereinbarungen ab und verhandelt über Behandlung, Honorare , 

   Gebühren und Pensionsbezüge mit verbindlicher Wirkung für alle

   Mitglieder; etwaige Zustimmungserfordernisse der

   Mitgliederversammlung bleiben dadurch unberührt.

 

 

 

5. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds. Der

   Vorstand ist zudem berechtigt, ein Mitglied bei einem Verstoß gegen

   die Satzung und die verfolgten Verbandsziele zu ermahnen, zu

   verwarnen oder mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 2.000.— zu

   belegen, die vom Mitglied einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen ist.

   Der Ausschluss- oder sonstige Sanktionsbeschluss ist dem Betroffenen

   innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung zuzustellen.

   Widerspricht der Betroffene dem Ausschluss- bzw. sonstigen

   Sanktionsbeschluss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung,   

  entscheidet der Gesamtvorstand über den Widerspruch. Der Widerspruch

   bedarf der Schriftform und hat aufschiebende Wirkung. Die

   Entscheidung des Gesamtvorstandes ist abschließend und verbindlich.

 

 

6. Das Amt im Vorstand und Gesamtvorstand endet mit Erlöschen der

   Mitgliedschaft im Verband.

 

 

 

 

§ 12

 

 

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vorstandes

 

 

 

1. Der Vorsitzende beruft die Versammlungen der Organe ein, führt in 

 

   ihnen den Vorsitz und sorgt für eine gewissenhafte Ausführung aller

 

   Beschlüsse. Er hat der Mitgliederversammlung einen Geschäftsbericht

 

   vorzulegen.

 

 

  

 

2. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden auf dessen Wunsch oder bei Verhinderung. Beim vorzeitigen Ausscheiden    des Vorsitzenden tritt er satzungsgemäß an seine Stelle.

 

 

 

3. Der Schriftführer erstellt die Niederschrift bei allen Versammlungen

 

   der Organe, bei Verhandlungen mit der Knappschaft und bei

 

   sonstigen Dienstbesprechungen.

 

   Er führt die Mitgliederliste.

 

 

 

 

 

4. Der Kassenführer betreut im Einvernehmen mit dem Vorstand die

 

   Geldangelegenheiten und das Vermögen des Verbands.

 

   Der Mitgliederversammlung hat er den von einem vereidigten

 

   Buchprüfer erstellten Kassenbericht, der zusätzlich von zwei 

 

   weiteren Mitgliedern zu prüfen ist, über das vergangene

 

   Geschäftsjahr vorzulegen.

 

 

 

 

 

§ 13

 

 

Gesamtvorstand

 

 

 

1. Dem Gesamtvorstand können nur Mitglieder des Verbands angehören.

 

 

 

   Er besteht aus dem Vorstand und

 

   den Obleuten der regionalen Bezirke. Im Verhinderungsfall eines

 

   Obmanns nimmt dessen Stellvertreter an der Gesamtvorstandssitzung

 

   teil.

 

 

 

 

 

2. Der Gesamtvorstand wird bei Bedarf einberufen. Er fasst Beschlüsse

 

   über Verträge und Vereinbarungen mit der Knappschaft,

 

   soweit diese nicht vom Vorstand selbst aus satzungsmäßigen

 

   Gründen getätigt werden können.

 

 

 

3. Dem Gesamtvorstand ist ferner vorbehalten:

 

 

 

   a) Die Wahl nachfolgender Mitglieder des Vorstandes bei einem

 

      vorzeitigen Ausscheiden,

 

 

 

   b) die Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines

 

      Mitgliedes,

 

 

   c) die Wahl zeitlich begrenzter Ausschüsse für bestimmte

 

      Aufgabenbereiche oder von Beauftragten für Einzelfragen.

 

 

 

   d) die Wahl der zahnärztlichen Mitglieder des Einigungsaus­-

 

      schusses gemäß Schiedsvertrag mit der Knappschaft.

 

 

 

 

 

 

 

4.

 

   Den Vorsitz im Gesamtvorstand führt der Vorsitzende des Verbandes  

  und in dessen Verhinderungsfall der stellvertretende

  Vorsitzende.

 

 
 

 

§ 14

 

 

Regionale Bezirke und Wahl der Obleute

 

 

 

1.  Der Verband untergliedert sich in die folgenden regionalen Bezirke, die nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen:

 

                - Bezirk 1   Bochum,

 

                - Bezirk 2   Lippe Ost/ Ibbenbüren,

 

                - Bezirk 3   Gelsenkirchen/Herne,

 

                - Bezirk 4   Emscher Nord

 

                - Bezirk 5   Ruhr West

 

               - Bezirk 6   Vest / Recklinghausen

 

 

  2. Die Wahl der Obleute der regionalen Bezirke und ihrer

 

     Stellvertreter erfolgt schriftlich  durch Briefwahl und hat  

 

     innerhalb von drei Monaten nach Wahl des neuen Vorstandes

 

     stattzufinden.

 

     Die Durchführung der Briefwahl obliegt dem Vorstand.

 

 

 

3.  Die Briefwahl wird vom Vorstand innerhalb von 28 Tagen nach der

 

  Neuwahl des Vorstandes durch schriftliche Aufforderung der

 

     Mitglieder zur Benennung von Kandidaten für das Amt des Obmanns

 

     und seines Stellvertreters eingeleitet.

 

 

 

   Die Mitglieder haben sodann die Möglichkeit, innerhalb einer vom

 

   Vorstand zu benennenden Ausschlussfrist, die mindestens 14 Tage nach

 

   Aufgabe der Aufforderung zur Post beträgt, schriftliche      

 

   Wahlvorschläge für die für ihren jeweiligen Bezirk zu wählenden

 

   Obleute zu unterbreiten.

 

   Wahlvorschläge der Mitglieder bedürfen zu ihrer

 

   Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Kandidaten, welche

 

   gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag einzureichen ist. Der Vorstand   

 

   ist berechtigt, seinerseits Wahlvorschläge für die einzelnen Bezirke

 

   zu unterbreiten.

 

 

 

Nach Ablauf der Ausschlussfrist sind den Mitgliedern die       Wahlvorschläge unter erneuter Festlegung einer Ausschlussfrist von 28 Tagen seit Aufgabe der Wahlvorschläge zur Post zur Abstimmung vorzulegen. Nach Ablauf der Ausschlussfrist eingehende Wahlzettel werden nicht berücksichtigt.

 

Die Aufgabe der Aufforderung zur Kandidatenbenennung und die

 

Aufgabe der Wahlvorschläge zur Post sind nachweissicher zu dokumentieren.

 

 

 

4. Gewählt ist als Obmann bzw. Stellvertreter der Kandidat, welcher  

 

   jeweils die meisten abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder des

 

   jeweiligen Bezirks auf sich  

 

   vereint.

 

 

 

   Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches der Vorsitzende,

 

   im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende, unter

 

   Aufsicht des Schriftführers anlässlich einer Vorstandssitzung zieht.

 

 

 

   Das Ergebnis der Wahl ist den Mitgliedern in geeigneter Weise

 

   bekannt zu machen.

 

 

 

5. Die Obleute und ihre Stellvertreter werden für vier Jahre gewählt,

 

   wobei sich die 4-Jahres-Dauer nach der vier Jahre nach der Wahl   

 

   stattfindenden erneuten Obleutewahl bemisst, so dass die

 

   tatsächliche Amtszeit die Dauer von vier Jahren unter- oder

 

   überschreiten kann.

 

 

 

 

 

 

§ 15

 

 

 

Aufwandsentschädigung

 

 

 

Alle ehrenamtlich für den Verband tätigen oder von den Organen beauftragten Personen haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.

 

Art und Höhe der Entschädigung bestimmt der Gesamtvorstand.

 

 

 

 

 

III. Schlussbestimmungen

 

 

 

 

 

         § 16 Ladungen und Zustellungen

 

 

 

Ladungen und Zustellungen an Mitglieder haben an die zuletzt vom Mitglied bekannt gegebene Adresse zu erfolgen. Ein Mitglied kann sich nicht auf eine fehlerhafte Ladung oder Zustellung oder auf eine nicht erfolgte Zustellung oder Ladung berufen, sofern die Ladung oder Zustellung an die zuletzt vom Mitglied bekannt gegebene Adresse erfolgt ist.

 

 

 

          § 17

 

 

 

Auflösung des Verbands

 

 

 

1. Die Auflösung des Verbands kann auf einer Mitgliederversammlung

 

   erfolgen, die nur zu diesem Zweck einberufen wurde. Sie bedarf der

 

   Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder.

 

 

 

2. Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung hat mindestens vier

 

   Wochen vorher durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

 

 

 

3. Diese Mitgliederversammlung hat über die Verwendung des

 

   Verbandsvermögens zu befinden.

 

 

    § 18

 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11.11.2020

 

beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister  in Kraft.